„Was passiert mit meinen digitalen Daten, wenn ich mal nicht mehr da bin?“ Der eine oder andere dürfte sich diese Frage zumindest schon einmal gestellt haben. Mit „digitale Daten“ sind zum Beispiel E-Mail-Konten, Netzwerkprofile und Social-Media-Nachrichten gemeint.

Derzeit kümmern sich laut einer aktuellen Umfrage des Digitalverbands Bitkom – mehr dazu hier – nur zwei von zehn Bundesbürger bereits zu Lebzeiten um ihren digitalen Nachlass. Das heißt im Umkehrschluss, dass 80 Prozent der Internetnutzer dieses Thema noch nicht aktiv angegangen sind.

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Digitales Erbe: Persönliche Informationen auf Datenträgern
Die Erben werden Eigentümer aller Gegenstände, die der Verstorbene hinterlässt, sofern im Testament diesbezüglich nicht anderes steht. Zu diesen Dingen gehören also auch Computer, Smartphones und Speichermedien. Die Daten, die sich darauf befinden, dürfen von den Erben ohne Einschränkung gelesen werden.

Sollen den Hinterbliebenen bestimmte Daten vorenthalten werden, kann ein Notar oder Nachlassverwalter „unter Umständen“ Dateien beziehungsweise Datenträger vernichten oder konservieren lassen. „Neben Hinweisen auf das Erbe können sich in persönlichen Dateien sensible private Informationen befinden, die mancher lieber mit ins Grab nehmen möchte“, so die Bitkom-Auffassung.

Digitales Erbe: Online-Dienste
Neben Sachwerten müssen die Erben die Verpflichtungen aus noch laufenden Verträgen des Toten übernehmen. In puncto E-Mail-Konto und Cloud-Speicher haben die Hinterbliebenen in der Regel ein Sonderkündigungsrecht.

Weil dennoch das Fernmeldegeheimnis und damit auch die Rechte der Menschen, mit denen der Verstorbene zu Lebzeiten kommuniziert hat, gewahrt werden müssen, sollte schon zu Lebzeiten geklärt werden, ob und wenn ja, wer nach dem Tod in welchem Umfang Zugriff auf E-Mail-Konto und/oder Cloud-Speicherplatz bekommen soll.

Die Zugangsdaten können beim Notar oder Nachlassverwalter hinterlegt werden. Aber Achtung: Mit jeder Änderung des Nutzernamens oder des Passworts fallen Zusatzgebühren an.

Digitales Erbe: Profile in Sozialen Netzwerken
Hinterbliebene sollten die Betreiber von Sozialen Netzwerken benachrichtigen, wenn der Verstorbene dort mit eigenem Profil unterwegs war. Es gibt Netzwerkbetreiber, die die Vorlage einer Sterbeurkunde wünschen.

Facebook-Nutzer können zu Lebzeiten eine Nachlass-Kontaktperson festlegen. Diese darf das Profilfoto des Verstorbenen ändern und auf Freundschaftsanfragen reagieren. „Eine Anmeldung unter dem Konto des Verstorbenen oder das Lesen von dessen Chats ist aber auch dem Nachlasskontakt nicht möglich“, so der Verband.

Angehörige haben zudem die Möglichkeit, das Facebook-Profil in den sogenannten Gedenkzustand zu setzen. Die Inhalte des Profils „bleiben dann erhalten und Freunde oder Familienmitglieder können in der Chronik Erinnerungen teilen“.

Bei beruflichen Netzwerken wie Xing wird das Profil des Verstorbenen deaktiviert, sobald der Seitenbetreiber über den Tod des Mitglieds informiert ist.

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