Die zuständigen Richter des 8. Senats haben die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren für Computer mit Internetzugang bestätigt, und das gleich in zwei Fällen. Hintergrund: Nutzer eines internetfähigen Rechners müssen seit 2007 pro Monat 5,52 Euro zahlen, wenn sie kein Radiogerät besitzen. Diese Regelung sei rechtens: Es komme nicht darauf an, ob tatsächlich via Computer Radio gehört wird. Für die Erhebung der Gebühr sei die Nutzungsmöglichkeit ausreichend, heißt es in der Urteilsbegründung.
Somit wurden die Klagen zweier Studenten zurückgewiesen (AZ: 8 A 2690/08): Sie hatten weder ein Radio- noch ein Fernsehgerät in ihrem Besitz und verweigerten die Zahlung der Rundfunkgebühr mit der Begründung, sie würden ihre Rechner nicht fürs Radiohören nutzen. Dieses Argument wiesen die Richter zurück: Ein PC mit Internetzugang sei ein „neuartiges Rundfunkempfangsgerät“, mit dem durch das Anklicken von Internetseiten zahlreiche Radiosender live empfangen werden könnten. Einige PC-Nutzer würden dies zwar als „aufgedrängte Leistung“ empfinden, der sie sich nicht entziehen könnten. Aber diese fehlende Wahlmöglichkeit sei das Kennzeichen eines Multifunktionsgeräts, worunter ein internetfähiger PC zählt. Darüber hinaus verletze die in ihrer Höhe relativ gering ausfallende Gebühr den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht.