Das Abschreiben sei nur ein Aspekt, wegen dem die Rechtsabteilung des Hauses Springer nun gerichtlich gehen die Hubert Burda Media Holding Kommanditgesellschaft, zu der das Internetnewsportal „Focus Online“ gehört, vorgehe.

Da sich der Konkurrent die Bild-plus-Inhalte teilweise zum eigenen Geschäftsmodell mache, behindere „Focus Online“ zudem „gezielt“ das Geschäftsmodell der Online-Ausgabe der „Bild“-Zeitung. Grundlage der Klage seien Verstöße gegen das Urheberrecht und gegen das Datenbankrecht.

„bild.de“ versus „focus.de“: Wie kam Klage zustande?
Mitarbeiter der „Bild“-Zeitung sollen über mehrere Monate hinweg sämtliche „Bild plus“-Artikel mit den gratis Inhalten von „Focus Online“ verglichen haben. Dabei sei festgestellt worden, dass die „Bild plus“-Beiträge auf der

Homepage von „Focus Online“ „systematisch und oft schon unmittelbar nach der Erstveröffentlichung“ veröffentlicht worden seien.

Springer klage jetzt auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzfeststellung, wie auf bild.de nachgelesen werden kann.

„Für uns geht es hier um das Wertvollste, was wir als journalistische Marke haben: unsere mit eigenen Ressourcen recherchierten Inhalte“, so Julian Reichelt, Chefredakteur der Sparte „Bild digital“.

Anfangs habe man „Focus Online“ gegenüber Einzelfälle „im Guten kritisiert – ohne Erfolg. Leider mussten wir dann feststellen, dass Focus Online systematisch vorgeht und unsere exklusiven Geschichten stiehlt und verwertet, um auf diese Weise kostengünstig, ohne jedes redaktionelle Investment, die eigene Reichweite zu erhöhen.“ Dies sei ein Angriff auf „das Geschäftsmodell einer ganzen Branche“, wogegen sich „Bild“ beziehungsweise die Axel Springer SE wehre müsse.

Kritik an Klage?
Die Behauptung, dass durch das Agieren der „Focus Online“-Macher ein geschäftliches Modell einer gesamten Branche angegriffen würde, treffe laut golem.de nicht zu. „Schließlich verstecken die meisten Medien hinter ihrer Paywall Inhalte (…), die sich nicht ohne Weiteres zu einer nachrichtlichen Meldung eindampfen lassen.“ Des Weiteren sei auf juristischem Wege „eine Art Sperrfrist für bereits veröffentlichte Inhalte“ nicht durchsetzbar.