Die Grundrente wurde in der Bundesrepublik Deutschland zum 1. Januar 2021 eingeführt. Sie wird auch als sogenannte Respektrente bezeichnet. Dieser Begriff wurde im Übrigen „Wort des Jahres 2019“.

Bei der Grundrente handelt es sich um eine Aufstockung der gesetzlichen Rente. Erste Zahlen zur Grundrente wurden im Januar 2023 bekannt, worüber unter anderem die Gewerkschaft Verdi berichtet hat: Etwa 1,1 Millionen Rentnerinnen und Rentner bekommen die Grundrente und „erhalten monatlich einen Grundrentenzuschlag, der Teil der Rente ist, von durchschnittlich 86 Euro“.

Grundrentenzuschlag steuerfrei: Warum Steuernachzahlung?
Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde der Grundrentenzuschlag steuerfrei gestellt, und das rückwirkend zum 1. Januar 2021. Das bedeutet, dass der Grundrentenzuschlag den Beziehern und Bezieherinnen in vollem Umfang zur Verfügung steht. Trotz dieser Gesetzesänderung haben Finanzämter Steuern auf den Grundrentenzuschlag erhoben.

Passiert sei das wegen falsch überlieferten Daten: „Da die Steuerbefreiung erst Ende letzten Jahres eingeführt wurde, war die Deutsche Rentenversicherung Anfang dieses Jahres noch nicht in der Lage, die elektronischen Daten korrekt an das Finanzamt zu übermitteln“, wird Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler in diesem Beitrag mit dem Titel „Grundrentenzuschlag wird oft erst rückwirkend steuerfrei“ zitiert. Die Juristin leitet beim Bund der Steuerzahler die Abteilung Steuerrecht und Steuerpolitik.

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Grundrentenzuschlag: Nachgezahlte Steuern gibt es zurück
Aktuell arbeite die Deutsche Rentenversicherung daran, die falsch an die Finanzämter übersendeten Daten zu korrigieren. Anschließend können die Finanzämter bereits ausgestellte Steuerbescheide berichtigen – und die Betroffenen erhalten das zu viel an Steuern gezahlte Geld zurück.

Wichtig: Laut Bund der Steuerzahler sollten Rentner und Rentnerinnen, die den Grundrentenzuschlag bekommen, für die Steuerjahre 2021 und 2022 prüfen, ob dieser Zuschlag im gemeldeten Rentenbetrag für die Bruttojahresrente enthalten ist.

Wurden die Daten nämlich korrekt von der Rentenversicherung an das Finanzamt übermittelt, müsste der Grundrentenschlag gesondert ausgewiesen worden sein. Wenn dem nicht so ist, dann sollten Betroffene „in ihren Steuererklärungen ergänzende Angaben machen und auf die Steuerfreiheit des Grundrentenzuschlags hinweisen“, so Karbe-Geßler.