Die Richter des Bundespatentgerichtes mit Sitz in der bayrischen Landeshauptstadt haben entschieden, und zwar in letzter Instanz: Münchner Weißwürste dürfen auch dann so heißen, wenn sie nicht in München hergestellt worden sind. Die bayrische Wurstspezialität erfülle nicht die Voraussetzungen des EU-Rechts für eine Eintragung als geschützte geografische Angabe. Mit ihrer Entscheidung hoben die zuständigen Richter eine anderslautende Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes in München auf. Ausführliche Hintergrundinformationen zum Fall sind auf der Homepage des Südwestdeutschen Rundfunks.