Das sogenannte Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt in Deutschland seit dem Jahr 1956. Gemäß Paragraf 30 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) dürfen Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen sowie jegliche Lkw mit Anhänger in der Zeit von 0 bis 22 Uhr nicht auf den Straßen unterwegs sind. Dieses Verbot gilt nicht für reine Zugmaschinen oder Sattelzugmaschinen, die keine Ladung aufnehmen können und keinen Auflieger oder Anhänger mit sich führen.
Sommerzeit ist Ferienzeit, Urlaubszeit und damit auch Reisezeit. Damit der Reiseverkehr auf den Autobahnen nicht ins großen Stocken gerät, wurde das Fahrverbot auf die Samstage im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. August 2010 ausgeweitet, und zwar in der Zeit von 7 bis 20 Uhr. Lediglich Lkw mit Sondergenehmigung dürfen auch dann auf den Hauptverkehrsrouten unterwegs sein.
Diese Ausweitung des Sonn- und Feiertagsfahrverbots geht auf einen Ukas von Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer zurück, den er den obersten Landesbehörden und Dienststellen der Verkehrspolizei zukommen ließ. Die Polizei ist angewiesen, mehr Kontrollen durchzuführen – bei einem Verstoß muss ein Bußgeld von 100 Euro gezahlt werden.
„Ferienzeit ist die schönste Zeit für Familien - nicht nur in Deutschland. Millionen Menschen werden in den nächsten Wochen mit dem Auto in den verdienten Urlaub fahren.

Brummi-Kolonnen würden den Urlaubsverkehr zum Erliegen bringen. Die Autofahrer sollen möglichst sicher und stressfrei an ihr Ziel kommen. Deshalb machen wir die rechte Spur frei und schränken den Lkw-Verkehr vom 1. Juli bis zum 31. August an Samstagen ein. Auch Sonn- und Feiertags werden den Urlaubern nur wenige Lkw im Weg sein“, wird Ramsauer zum Thema in einer Pressemitteilung des Bundesverkehrsministeriums zitiert.