Geklagt hatte ein Gebührenzahler, der seine Empfangsgeräte für einen Monat abmelden wollte. Er befände sich in dieser Zeit im Ausland und seine Wohnung stände während seiner Abwesenheit leer, teilte er mit. Folglich würde dort auch niemand Fern sehen oder Radio hören. So weit so klar. Aber kein ausreichender Grund, befand der zuständige Südwestrundfunk und lehnte den Wunsch ab.

Ob tatsächlich geschaut oder gehört würde, spiele bei der Gebührenpflicht überhaupt keine Rolle, so der Sender. Es käme einzig und allein darauf an ob die Möglichkeit bestände die Geräte zu nutzen. Simpel ausgedrückt, wo ein Gerät, da eine Gebührenpflicht.

Das sah auch die 2. Kammer des Trierer Verwaltungsgerichts so und befand: Die Gebührenpflicht knüpfe nach dem Willen des Gesetzgebers nicht an die tatsächliche Nutzung eines Rundfunkgerätes an, sondern alleine daran, dass ein solches Gerät bereit gehalten werde.

Ein Rundfunkgerät werde erst dann nicht mehr zum Empfang bereit gehalten, wenn der Empfang von Rundfunksendungen technisch auf Dauer ausgeschlossen sei. Aus diesem Grund sei zum Beispiel die bloße Reparaturbedürftigkeit eines Gerätes ebenfalls kein Grund für eine Abmeldung.