Bei einem Erbschein handelt es sich um ein amtliches Zeugnis in Urkundenform. Daraus folgt auch, dass ein Erbschein nur ausgestellt wird, wenn er beantragt wird, und zwar persönlich inklusive eidesstattlicher Versicherung. Damit sind Kosten verbunden. Zuständig für die Ausstellung eines Erbscheins ist das Nachlassgericht beziehungsweise Amtsgericht am letzten Wohnort der beziehungsweise des Verstorbenen.

Der Erbschein gilt als Nachweis darüber, dass jemand allein erbt oder zusammen mit anderen, sodass dann auch die sogenannte Erbquote im Erbschein festgehalten wird. Die Erbquote ist der Anteil am Erbe. Es wird demnach unterschieden zwischen Erbschein für Alleinerben und gemeinschaftlichem Erbschein.

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Was passiert ohne Antrag auf Erbschein?
Es ist nicht zwingend erforderlich, einen Erbschein zu beantragen, etwa wenn das Erbe testamentarisch oder durch die gesetzliche Erbfolge an die Erbenden übergeht. Es sind zum Beispiel Banken oder Behörden, die die Vorlage eines Erbscheins verlangen. Sie wollen sich damit absichern, dass der Erbe oder die Erbin tatsächlich über das Erbe verfügen darf.

Wer zu Lebzeiten der oder des Toten eine Kontovollmacht über den Tod hinaus erhalten hat, braucht keinen Erbschein für den Kontozugriff. Mit einer Vorsorgevollmacht, die über den Tod hinausgeht, ist es möglich, dass die bevollmächtigten Personen nach dem Tod der Person, die die Vollmacht erteilt hat, Nachlassangelegenheiten regeln können.

Wie viel kostet ein Erbschein?
Oben wurde bereits erwähnt, dass für die Ausstellung eines Erbscheins Gebühren anfallen. Diese sind laut finanztip.de „abhängig vom Wert des Nachlasses“. Wenn die verstorbene Person Schulden gemacht hat, werden diese abgezogen.