Dies geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz in Mainz (AZ: 4 Sa 172/06) hervor, auf das Vertreter des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) in Berlin vor kurzem hingewiesen haben. Das Urteil gilt sogar dann, wenn die Urlaubsverweigerung rechtswidrig war.
In dem konkreten Fall wollte eine Frau ihren Resturlaub nehmen. Dieser wurde von ihrem Chef aus damals sachlich nachvollziehbaren Gründen verweigert. Die Frau hielt die Verweigerung für rechtswidrig. Sie kündigte nicht nur an, den Urlaub dennoch zu nehmen, sondern machte ihre Ansage auch wahr. Das hatte die sofortige Kündigung ohne vorherige Abmahnung zu Folge. Zu Recht, wie die Richter des Landesarbeitsgerichts urteilten. Sie sehen im Verhalten der Frau einen schweren Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten – sogar dann, wenn die Verweigerung des Urlaubs unberechtigt gewesen wäre. Die Frau hätte nämlich zunächst beim zuständigen Arbeitsgericht eine einstweilige Verfügung beantragen und so den Urlaubswunsch durchsetzen müssen.
Wer für dieses Jahr noch Urlaub hat, kann mit geschickter Planung mehr rausholen: Alle bundeseinheitlichen gesetzlichen Feiertage fallen arbeitnehmerfreundlich auf Wochentage, die sich mit Brückentagen zu einer längeren Auszeit verbinden lassen. Wer wissen will, wie das geht, muss Teil zwei lesen…