Im Mittelpunkt sollte nach dem Beziehungs-Aus in Bezug auf den Nachwuchs sein Wohlergehen stehen – behördlich beziehungsweise juristisch ist vom Kindeswohl die Rede. Es gibt Ex-Paare, die sich auf eine Fifty-fifty-Betreuung einigen. Wie viele Erwachsene in Deutschland sich darauf verständigen, ist statistisch nicht belegt.

„Das Wechselmodell verbreitet sich in vielen westlichen Ländern, aber höchstens 20 Prozent der Familien praktizieren es bislang. In Deutschland gibt es gar keine verlässliche Statistik“, sagte Psychologe Stefan Rücker im Interview mit der Wochenzeitung „Die Zeit“.

So wüssten Eltern oftmals selbst nicht, welches Modell sie eigentlich leben. „Sie sagen, es sei das Residenzmodell – aber sobald etwa der Vater das Kind zu 30 Prozent betreut, (…), ist das streng genommen schon das Wechselmodell. Oder (…) sie haben ein Wechselmodell vereinbart, aber ein Partner sagt immer wieder ab – und in Wirklichkeit leben die Kinder doch vorwiegend bei dem anderen.“

Die „strenge“ Variante, also halbe-halbe, würden 15 Prozent der Trennungsfamilien in Deutschland anwenden, meint Dr. Hildegund Sünderhauf-Kravets, Professorin für Familienrecht an der Evangelischen Hochschule Nürnberg, in einem Artikel der Juni-Ausgabe der Zeitschrift „Baby und Familie“.

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Was ist das Wechselmodell?
Das Wechselmodell wird auch als Doppelresidenzmodell, Pendelmodell oder Paritätsmodell bezeichnet. Das Kind oder die Kinder leben nach der elterlichen Trennung in beiden Haushalten und werden vom jeweiligen Elternteil betreut, und zwar zeitlich (in etwa) hälftig. Der Nachwuchs hat also bei beiden ein Zuhause.

Beim Wechselmodell kommen die Eltern für den Barunterhalt zu gleichen Teilen auf. Beim Residenzmodell zahlt fast immer der Mehrverdiener mehr. Es sei denn, die Eltern haben sich untereinander anders geeinigt – dabei hilft auf Wunsch das Jugendamt.

Was ist das Residenzmodell?
Beim Residenzmodell hat das Kind einen Lebensmittelpunkt – in den meisten Fällen im Haushalt der Mutter. Der andere Elternteil erhält ein Umgangsrecht, auch Umgangspflicht genannt. Zum Beispiel ist eine Option für eine Umgangsrechtregelung, dass das Kind an jedem zweiten Wochenende beim Vater ist und dass beide in den Ferien mehrere Tage miteinander verbringen.

Anfang dieses Jahres hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Familienrichter das Wechselmodell auch dann anordnen können, wenn ein Elternteil nicht dafür ist. Wobei – wie oben bereits erwähnt – grundsätzlich das Kindeswohl im Fokus steht (Beschluss v. 01.02.2017, Aktenzeichen: XII ZB 601/15).

Sollte ein Kind von einem Elternteil vor der Trennung misshandelt oder missbraucht worden sein, ist das ein zwingender Grund, der gegen ein Recht auf Umgang spricht.