Die Kirchen verwiesen in ihrer Verfassungsbeschwerde auf das Grundgesetz und sehen in dem Ladenschlussgesetz zum einen das vom Grundgesetz garantierte Recht auf freie Religionsausübung verletzt und zum anderen den ebenfalls von der Verfassung gewährten Schutz der Arbeitsruhe und Erholung am Sonntag. Im Einzelnen haben sie ihre Beschwerdeführung auf die Artikel 4 und 140 des Grundgesetzes gestützt.
In Artikel 4 des Grundgesetzes steht: „(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.“
In Artikel 140 ist zu lesen: „Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.“
Im sogenannten Weimarer Kirchenartikel 139 heißt es: „Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe

und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.“
Die Verfassungsrichter sind zu diesem Urteil gelangt – nachzulesen mit Begründung hier:
„Die Regelung über die Öffnung von Verkaufsstellen an den Adventssonntagen in § 3 Absatz 1 Alternative 2 des Berliner Ladenöffnungsgesetzes (BerlLadÖffG) vom 14. November 2006 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Seite 1045) in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Berliner Ladenöffnungsgesetzes vom 16. November 2007 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Seite 580) ist mit Artikel 4 Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 140 des Grundgesetzes und Artikel 139 der Weimarer Reichsverfassung unvereinbar.
Die vorgenannte Bestimmung bleibt noch bis zum 31. Dezember 2009 anwendbar.
Im Übrigen werden die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen.
Das Land Berlin hat den Beschwerdeführern deren notwendige Auslagen zur Hälfte zu erstatten.“
Das bedeutet, dass die Richter nichts gegen die im Vergleich mit anderen Bundesländern hohe Zahl verkaufsoffener Sonntage in Berlin haben, sondern dagegen, dass die Ladenöffnung an allen vier Adventssonntagen ohne irgendwelche Voraussetzungen gestattet wird.
Die Bedeutung des Urteils geht dabei weit über religiöse Aspekte hinaus: „Die Sonn- und Feiertagsgarantie fördert und schützt nicht nur die Ausübung der Religionsfreiheit“, heißt es in der Urteilsbegründung. Die Gewährleistung der Arbeitsruhe sei „auch Garant für die Wahrnehmung von anderen Grundrechten, die der Persönlichkeitsentfaltung dienen“. So diene die Arbeitsruhe „der physischen und psychischen Regeneration und damit der körperlichen Unversehrtheit“. Außerdem komme die Sonn- und Feiertagsgarantie dem Schutz von Ehe und Familie zugute. Im Vordergrund stehe die „synchrone Taktung des sozialen Lebens“, die Gewährleistung des einzigen gemeinsamen freien Tages, der für familiäre Aktivitäten, Freundschaftspflege und Vereinsleben zur zeitlichen Verfügung stehe. Des Weiteren werde an Sonntag im demokratischen Deutschland gewählt. Diese Garantie freier Sonntage im Grundgesetz habe einen besonderen Bezug zur Menschenwürde, „weil sie dem ökonomischen Nutzendenken einen Grenze zieht und dem Menschen um seiner selbst willen dient“.
Nun muss der Berliner Senat für 2010 eine neue Regelung auflegen, die mit der Verfassung konform ist. Vier verkaufsoffenen Sonntag im Advent wird es im kommenden Jahr also nicht geben.