Das Urteil lautete, dass die im Grundgesetz garantierte Pressefreiheit bei dieser Durchsuchung verletzt wurde. Damit war Wolfram Weimer, Chefredakteur von „Cicero – Magazin für politische Kultur“, mit seinen zwei Verfassungsbeschwerden erfolgreich. So sagte Hans-Jürgen Papier, Präsident des Bundesverfassungsgerichts: „Durchsuchungen und Beschlagnahmen in einem Ermittlungsverfahren gegen Presseangehörige sind verfassungsrechtlich unzulässig, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend dem Zweck dienen, die Person eines Informanten zu ermitteln“.
Bei der vom Potsdamer Amtsgericht angeordneten Durchsuchung im September 2005 waren Datenträger sichergestellt worden. Des Weiteren wurde eine Kopie einer Computerfestplatte erstellt. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wurde damals auf Grund eines im April 2005 veröffentlichten Artikels des Journalisten Bruno Schirra über den inzwischen getöteten Terroristen Abu Mussab al-Sarkawi ausgelöst. In dem „Cicero“-Artikel lassen sich Zitate aus einem mit als so genannte Verschlusssache gekennzeichneten Bericht des Bundeskriminalamtes finden. Nach den Worten der Richter sind Journalisten, die geheime Schriftstücke veröffentlichen, zwar nicht von einer Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Verletzung von Dienstgeheimnissen ausgenommen. Aber die Veröffentlichung eines vertraulichen Dokuments sei noch keine Rechtfertigung für die Durchsuchung von Redaktionsräumen oder Wohnungen. Sonst könnten Staatsanwälte jederzeit den verfassungsrechtlich garantierten Informantenschutz umgehen, indem sie eigens zu diesem Zweck Ermittlungen gegen Journalisten einleiteten. Es seien also „spezifische tatsächliche Anhaltspunkte“ dafür notwendig, dass der Informant die Veröffentlichung der Dienstgeheimnisse bezweckt habe.