Hans-Jürgen Papier, der Präsident des Bundesverfassungsgericht, hat höchstselbst das Urteil verkündet. Demzufolge genügten die gesetzlichen Hartz-IV-Vorschriften nicht dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Artikel 1 des Grundgesetzes. Darüber hinaus verstoßen sie gegen das in der Verfassung verankerte Sozialstaatsprinzip, heißt es in der Urteilsbegründung.
Die Festsetzung des Sozialgelds für Kinder auf 60 Prozent des Erwachsenen-Werts beruhe auf keiner vertretbaren Methode zur Bestimmung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Dieses umfasse neben der „physischen Existenz“ auch ein „Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben“. Eine Härtefallklausel sei notwendig für unabweisbare besondere Notwendigkeiten, wie etwa Klassenfahrten oder Kleidung in Übergröße.
Die seit 2005 gültigen Regelungen dürfen allerdings bis zum Ende dieses Jahres weiter gelten. Der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts gab dem Gesetzgeber auf, bis zum 1. Januar 2011 eine neue Berechnungsgrundlage zu schaffen. Offen ließen die Verfassungsrichter jedoch, ob das Arbeitslosengeld II erhöht werden muss oder nicht.
Des Weiteren ordneten sie an, dass Empfänger von Hartz IV ab sofort in seltenen Ausnahmefällen Zusatzleistungen erhalten müssen. Dies gelte beispielsweise für Krankheitskosten, die Kranken- und Sozialkassen nicht übernehmen.