Der Handelsverband Berlin-Brandenburg (HBB) hatte gefordert der Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di entsprechende Aufrufe zu solchen Aktionen zu verbieten.

Die Richter befanden in ihrem Urteil, das auch "Flashmobbing" unter die freie Wahl der Kampfmittel falle und diese den Tarifvertragsparteien gesetzlich zustehen. Der Aufruf zu einer derartigen Aktion sei somit nicht unangemessen oder gar ungesetzlich.

Anlass der Klage waren Aktionen, bei denen Personen aufgefordert wurden massenhaft Pfennigartikel zu kaufen, beziehungsweise Einkaufswagen voll zu packen und stehen zu lassen, um den Verkaufsablauf in bestreikten Filialen massiv zu stören.

Die Arbeitnehmer könnten erkennen, dass eine solche Aktion sich nicht gegen sie selbst, sondern gegen das jeweilige Mitgliedsunternehmen des Verbandes richte, weshalb sie nicht in ihrer Menschenwürde beeinträchtigt würden. Auch Eigentumsverletzungen beabsichtigten die Aktionen nicht, weil in den Aufrufen darauf hingewiesen werde, keine Frischwaren einzupacken. So urteilte das Gericht.

Damit erzielte der regionale Handelsverband auch in zweiter Instanz keinen Erfolg.Das Landgericht ließ aber erneut eine Revision zu.

"Flash-Mob" wurde in Deutschland vor allem durch Berichte über Aufrufe zu Masseneinkäufen bei Mc´s Donalds bekannt.