Das haben Richter des Amtsgericht Rostock geurteilt (Aktenzeichen: 47 C 390/11). Darauf hat die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht (DGfV) e.V. in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“ hingewiesen.
In dem vom Gericht zu beurteilenden Fall hatte die Klägerin für sich und ihren Ehemann eine Rundreise durch südostasiatisches Meer gebucht. Dabei hatte sie sich für den sogenannten Vario-Tarif entscheiden, der der günstige ist. Dadurch hatte es die Frau der Reederei überlassen, in was für einer Kabine sie und ihr Gatte untergebracht werden.
Die zugewiesene Kabine befand sich im Bugbereich des Schiffes und hatte Bullaugen. Zwischen der Kabine und der Außenwand des Schiffes befand sich eine Stahlröhre, die ungefähr anderthalb Meter lang war. Aus diesem Grund konnten die Klägerin und ihr Mann lediglich einen kleinen Bereich des Himmels sehen. Das war für sie ein Reisemangel.
Das Rostocker Amtsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, dass die Reederei ihre Leistung vertragsgerecht erfüllt

habe. Sie müsse darum den Reisepreis nicht mindern. Es habe sich, wie es die Klägerin bei der Buchung gefordert habe, um eine Außenkabine gehandelt. Ob die Reederei auf die eingeschränkte Sicht hätte hinweisen müssen, haben die Richter offengelassen. Die Frau hat nämlich während des Prozesses nicht ausgesagt, ob sie sich dann für eine teurere Preiskategorie entschieden hätte.