Richter des Bonner Amtsgerichts sind zu der Entscheidung gekommen, dass die Stornogebühr für eine Reise keine Pauschale sein darf.
In dem Fall, der vom Gericht zu entscheiden war, hatte eine Frau im Internet eine Flugreise gebucht, die zirka 280 Euro gekostet hätte – die Buchende hat sie elf Minuten nach dem Absenden des Buchungslinks storniert. Das Reiseunternehmen hatte der Frau daraufhin mitgeteilt, dass sie nun Stornogebühren in Höhe von

fast 257 Euro zahlen müsse, wobei in den Geschäftsbedingungen des Unternehmens auf eine Gebühr in Höhe von 100 Euro „für den uns entstehenden Aufwand“ verwiesen worden war.
Darüber hinaus wollte der Anbieter lediglich jenen Teil der Kosten erstatten, den er selbst von seinen Partnern wie Fluggesellschaften und Hotels gezahlt bekommen hätte. So wird der Fall zumindest in der Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“ der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht geschildert.
Die Richter des Amtsgerichts Bonn haben entschieden (Aktenzeichen: 101 C 3385/09), dass das Unternehmen bei der Berechnung der Stornogebühr aber nicht pauschal 100 Euro als Aufwandsentschädigung ansetzen dürfe: Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schreibe eindeutig vor, dass solche Entschädigungen immer prozentual errechnet werden müssen. Nur auf diese Weise könne eine Stornogebühr „in einem angemessenen Verhältnis zum Reisepreis stehen“, wie es in der Urteilsbegründung heißt. Eine Stornogebühr von 91 Prozent des Preises für eine Reise, die erst sechs Wochen später stattfinden soll, widerspreche des Weiteren den „Geboten von Treu und Glauben“.