„Die mehr als 60 verschiedenen Datenschutzbestimmungen für die unterschiedlichen Google-Produkte werden durch eine zentrale, kompaktere und verständlichere Version ersetzt. Wir möchten Ihnen eine unkomplizierte und intuitive Nutzung der Google-Produkte bieten. Daher umfasst unsere neue Datenschutzerklärung eine Vielzahl an Produkten und Funktionen. (...) Mithilfe von Produkten wie dem Google Dashboard, dem Anzeigenvorgaben-Manager und weiteren Tools möchten wir Ihnen die höchstmögliche Transparenz sowie verständliche Einstellungen zur Kontrolle Ihrer Daten bieten. An unseren Datenschutzprinzipien hat sich nichts geändert. Ihre persönlichen Daten werden weder verkauft, noch (abgesehen von seltenen Ausnahmefällen wie wirksamen rechtlichen Anfragen) ohne Ihre Genehmigung weitergegeben“, heißt es auf den Internetseiten von Google.
Im Auftrag der Artikel 29-Gruppe der Europäischen Datenschutzbehörden hat die französische Datenschutzbehörde Commission Nationale de l’Informatique et des Libertés (CNIL) geprüft, ob und in welchem Umfang die von Google angekündigte neue Datenschutzerklärung den Anforderungen des europäischen Datenschutzrechts genügt. Das Resultat lautet, dass die von Google für morgen „angekündigte umfassende Nutzung und Verknüpfung personenbezogener Daten nicht mit den Anforderungen der EU-Datenschutzrichtlinie vereinbar ist“. So ist es in einer Pressemitteilung des Bundesbeauftragten, datiert auf den 28. Februar 2012, zu lesen. Darin meint Peter Schaar: „Die neue Google-Datenschutzerklärung wirft viele datenschutzrechtliche Fragen auf. Insbesondere

die Verknüpfung personenbezogener Daten von Google-Kunden aus unterschiedlichen Diensten begegnet erheblichen Bedenken. Kritisch sehe ich es auch, dass die Nutzer der Neufassung der Datenschutzerklärung nicht in ausreichender Klarheit entnehmen können, welche Daten das Unternehmen für welche Zwecke erhebt, speichert, übermittelt und auswertet. Ich fordere Google auf, die für den 1. März angekündigte Umstellung der Datenverarbeitungsregeln des Unternehmens auszusetzen, bis alle Zweifel an der Rechtskonformität ausgeräumt sind.“