Mit ihrem Urteil (Aktenzeichen: C-442/09) gaben die Luxemburger Richter der Klage eines Augsburger Imkers statt: Vor sechs Jahren waren in seinem Honig Spuren des Genmaises MON 810 der Firma Monsanto nachgewiesen worden. Weil die Sorte als Tierfutter, jedoch nicht als Lebensmittel zugelassen ist, vernichtete der Imker seine Ernte und verklagte das Bundesland Bayern, das den Genmais zu Testzwecken angebaut hatte, auf Schadenersatz in Höhe von 10.000 Euro.
In seinem heutigen Urteil kommt der EuGH „zu dem Schluss, dass ein Stoff wie der Pollen einer genetisch veränderten Maissorte, der seine Fortpflanzungsfähigkeit verloren hat und in keiner Weise fähig ist, in ihm enthaltenes genetisches Material zu übertragen, nicht mehr von diesem Begriff erfasst wird. Der Gerichtshof führt sodann aus, dass Produkte wie Honig und Nahrungsergänzungsmittel, die solchen Pollen enthalten, gleichwohl im Sinne der Verordnung Lebensmittel darstellen, die Zutaten enthalten, die aus GVO hergestellt werden. Dazu stellt er fest, dass der streitige Pollen als ,hergestellt aus GVO‘ anzusehen ist und eine ,Zutat‘ des Honigs und der Nahrungsergänzungsmittel auf der Grundlage von Pollen darstellt. In Bezug auf den Honig hebt er hervor, dass der Pollen kein Fremdstoff und keine Verunreinigung, sondern ein

normaler Bestandteil dieses Produkts und deshalb als ,Zutat‘ einzustufen ist. Demzufolge wird der in Rede stehende Pollen vom Geltungsbereich der Verordnung erfasst und muss vor seinem Inverkehrbringen der darin vorgesehenen Zulassungsregelung unterworfen werden. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass es für die Anwendung dieser Zulassungsregelung auf ein Lebensmittel, das aus GVO hergestellte Zutaten enthält, nicht darauf ankommt, ob der Pollen dem Honig absichtlich hinzugefügt oder zufällig eingetragen wurde“, heißt es in einer Pressemitteilung des EuGH.