In einer Pressemitteilung vom heutigen 31. Mai 2011 wird Michael Seidling, der Vorsitzende Richter in sogenannten Kachelmann-Prozess, in Bezug auf das Urteil und die Urteilsbegründung wie folgt zitiert: „Der heutige Freispruch beruht nicht darauf, dass die Kammer von der Unschuld von Herrn Kachelmann und damit im Gegenzug von einer Falschbeschuldigung der Nebenklägerin überzeugt ist. Es bestehen aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme begründete Zweifel an der Schuld von Herrn Kachelmann. Er war deshalb nach dem Grundsatz ,in dubio pro reo‘ freizusprechen. (...) Wir sind überzeugt, dass wir die juristisch

richtige Entscheidung getroffen haben. Befriedigung verspüren wir dadurch jedoch nicht. Wir entlassen den Angeklagten und die Nebenklägerin mit einem möglicherweise nie mehr aus der Welt zu schaffenden Verdacht, ihn als potentiellen Vergewaltiger, sie als potentielle rachsüchtige Lügnerin. Wir entlassen den Angeklagten und die Nebenklägerin aber auch mit dem Gefühl, ihren jeweiligen Interessen durch unser Urteil nicht ausreichend gerecht geworden zu sein. Bedenken Sie, wenn Sie künftig über den Fall reden oder berichten, dass Herr Kachelmann möglicherweise die Tat nicht begangen hat und deshalb zu Unrecht als Rechtsbrecher vor Gericht stand. Bedenken Sie aber auch umgekehrt, dass Frau X. möglicherweise Opfer einer schweren Straftat war. Versuchen Sie, sich künftig weniger von Emotionen leiten zu lassen. Unterstellen Sie die jeweils günstigste Variante für Herrn Kachelmann und Frau X. und führen Sie sich dann vor Augen, was beide möglicherweise durchlitten haben. Nur dann haben Sie den Grundsatz „in dubio pro reo‘ verstanden. Nur dann kennt der Grundsatz „in dubio pro reo‘ nicht nur Verlierer, sondern neben dem Rechtsstaat auch Gewinner.“
Die Staatskasse hat jetzt die Kosten für das Verfahren und die notwendigen Auslagen von Jörg Kachelmann zu tragen. Zudem wird der 52-Jährige für die Untersuchungshaft sowie die aus den weiteren Zwangsmaßnahmen wie Durchsuchungen und Beschlagnahme entstandenen Nachteile entschädigt. Nebenklägerin und Staatsanwaltschaft haben die Möglichkeit, das heutige Urteil innerhalb von einer Woche mittels einer Revision anzufechten.