Die jetzige Umsetzung des deutschen Glücksspielmonopols muss geändert werden: Die Richter des EuGH urteilten am gestrigen Mittwoch, dem 8. September 2010, dass es nicht mit dem Recht der Europäischen Union (EU) vereinbar ist. Die Richter haben festgestellt, dass derartige Wettmonopole zwar grundsätzlich zulässig seien, um die Spielsucht zu bekämpfen. In der Bundesrepublik Deutschland werde dieses Ziel allerdings nicht konsequent verfolgt: Beispielsweise hätten die von staatlicher Seite genehmigten Glücksspielanbieter umfangreiche Werbekampagnen durchgeführt, um höhere Gewinne zu erzielen. Davon abgesehen gelte das Monopol nicht für gefährlichere Spiele, etwa an Automaten. „Unter diesen Umständen lässt sich das präventive Ziel des Monopols nicht mehr wirksam verfolgen, so dass das Monopol nicht mehr gerechtfertigt werden kann“, ist in einer Pressemitteilung des EuGH zu lesen. Die deutsche Regelung dürfe „nicht weiter angewandt werden“, bis eine neue erlassen ist – eine, die mit dem Recht der EU übereinstimme. Sie jetzige sei eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit in der EU.