Die Richter des Bundespatentgerichtes mit Sitz in der bayrischen Landeshauptstadt haben entschieden, und zwar in letzter Instanz: Münchner Weißwürste dürfen auch dann so heißen, wenn sie nicht in München hergestellt worden sind. Die bayrische Wurstspezialität erfülle nicht die Voraussetzungen des EU-Rechts für eine Eintragung als geschützte geografische Angabe. Mit ihrer Entscheidung hoben die zuständigen Richter eine anderslautende Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes in München auf. Ausführliche Hintergrundinformationen zum Fall sind auf der Homepage des Bayerischen Rundfunks zu lesen.
Für die Maultaschen aus Schwaben sieht es besser aus: Die Begriffe „schwäbische Maultasche“ und „schwäbische Suppenmaultasche“ wurde per Antrag bereits 2007 ordnungsgemäß als zu schützender Markenbegriff beim Deutschen Marken- und Patentamt eingereicht. Während der sechs Monate andauernden Veröffentlichungspflicht des Spezifizierungsantrags im Amtsblatt hatte niemand Einspruch erhoben. Dann wurde der Antrag nach Brüssel gegeben und ist nun im europäischen Amtsblatt veröffentlicht worden. Wenn sich nach Ablauf weiterer sechs Monate international niemand meldet, sind die schwäbischen Maultaschen europaweit unter Schutz stehen. Weitere Informationen stehen auf der Homepage des Südwestdeutschen Rundfunks.