Die Richter haben entschieden: Arzneimittel dürfen auch in Drogerien verkauft werden. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht n der Klage der Drogeriekette dm stattgegeben: Das Vertriebskonzept von dm verstoße weder gegen das Arzneimittelrecht noch gegen das Apothekenrecht, heißt es in der Urteilsbegründung.
Hintergrund: Der Drogeriemarktbetreiber dm hatte im Jahr 2004 gemeinsam mit der niederländischen Versandapotheke Doc Morris anfangs in acht Testfilialen den Kunden einen Bestell- und Abholservice für Medikamente angeboten. Gegen diesen Service hatte die Stadt Düsseldorf Klage eingereicht, weil sie darin einen Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz sah. Die Richter entschieden dagegen und betonten darüber hinaus, dass sich der Beitrag der Drogerie auf logistische Leistungen beschränken muss: Es dürfe nicht der Eindruck entstehen, die Medikamente würden vom Markt selbst abgegeben. Auch eine Werbung, die diesen Eindruck vermittle, sei unzulässig.
Mittlerweile bietet dm in etwa 80 Filialen Nordrhein-Westfalens einen so genannten Pharma-Punkt. Die Kunden können dort Bestellscheine sowie Rezepte abgeben, die dann an Doc Morris weitergeleitet werden. Von dort werden die Medikamente in einem verschlossenen Umschlag an die jeweilige Filiale zurückgesendet. Allerdings dürfen die dm-Mitarbeiter keine Auskünfte zu den Medikamenten erteilen.