Der Stufenführerschein, wie er bisher gültig war, behält seine Bedeutung. Wer noch einen alten 1a-Führerschein besitzt, der muss diesen für die Erweiterung allerdings umschreiben lassen. Wer noch keinen Motorradführerschein hat, der

kann ab dem 25. Lebensjahr sofort die Klasse A erhalten. Dazu muss der Prüfling seine Ausbildung und auch Prüfung auf einem Motorrad mit einer Leistung von mindestens 44 kW absolvieren. Danach kann man entweder den Stufenführerschein oder die unbeschränkte Klasse A wählen.

Für Leichtkrafträder ist der Erwerb der Fahrerlaubnisklasse 1A Bedingung. Nur wer auch das 18. Lebensjahr vollendet hat kann mit der Klasse A1 auch Leichtkrafträder von mehr als 80 km/h bedienen. Für Kleinkrafträder, bei denen der Hubraum nicht mehr als 50 ccm betragen darf, gilt die Fahrerlaubnisklasse M. Der Unterschied zur bisherigen Klasse 4 ist, das die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 45 km/h verringert wurde.

Mit der Klasse S wurde am 01.02.2005 eine neue Klasse geschaffen, mit der man dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge führen kann. Die Höchstgeschwindigkeit dieser Gefährte darf 45 km/h nicht überschreiten. Auf dem Führerschein wird die Klasse S mit der Schlüsselzahl T818 dargestellt.