So sei es den Mietern erlaubt, etwa auf dem Balkon oder der Fensterbank Vogelfutter auszustreuen beziehungsweise entsprechende Halterungen für die Körner anzubringen. Dazu zählen auch so genannte Futterglocken. Der Vermieter können das nicht verbieten.
Auch das Aufstellen eines Vogelhäuschens sei in der Republik weit verbreitet und könne Mietern nicht untersagt werden. Allerdings sollten diese warten mit dem Füttern von Finken oder Rotkehlchen, bis draußen tatsächlich Schnee liegt und es Frost gibt.
Anders gestaltet sich die Rechtslage in Bezug auf Tauben. In diesem Fall darf der Vermieter seinen Mietern verbieten, diese Tiere zu füttern. Denn durch die Fütterung von Tauben drohen für die Gebäude Verschmutzung und für die Bevölkerung Geräuschbelästigung und Ungezieferbefall, wie durch den Mieterbund erklärt wurde – nachzulesen auch auf der Homepage. Sollten sich Tauben in einem Haus einnisten, so liegt ein Mangel vor. Die Bewohner haben dann das Recht, ihre Miete zu mindern. Aber aus diesem Grund hat jeder Vermieter auch ein berechtigtes Interesse daran, Tauben von seinem Haus fernzuhalten.
In diesem Zusammenhang sei an dieser Stelle noch einmal auf das Thema Ambrosia im Vogelfutter verwiesen.