Nach Meinung der Richter sind der Schutz der Jugend und des „öffentlichen Anstandes“ vernünftige Gründe des Gemeinwohls, die einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit rechtfertigen könnten. Das Bundesverfassungsgericht nahm damit eine Verfassungsbeschwerde eines Mannheimers nicht zur Entscheidung an, der eine Änderung der städtischen Sperrbezirksverordnung erreichen wollte: Der Mann wollte in Mannheim eine Wohnung für Prostitutionszwecke nutzen. Das war ihm mit Verweis auf die Lage der Immobilie untersagt worden. In seiner Verfassungsbeschwerde in dieser Sache argumentierte er dann mit einem Gesetz von 2001, durch das die Prostitution vom Makel der Sittenwidrigkeit befreit worden sei und darum sei die Sperrbezirksverordnung verfassungswidrig.
Die höchsten deutschen Richter argumentierten anders: Die gesetzliche Grundlage der Sperrbezirksverordnungen diene nicht der Durchsetzung bestimmter Moralvorstellungen oder der Wahrung der allgemeinen Sittlichkeit. Vielmehr sei sie eine Norm zur Gefahrenabwehr mit dem Ziel, Beeinträchtigungen des Allgemeinwohls zu verhindern. Das Ausweisen von Sperrbezirken könne deshalb in bestimmten Wohngebieten gerechtfertigt sein, da durch Prostitution eine „milieubedingte Unruhe“ nicht ausgeschlossen werden könne, wie zum Beispiel das Ansprechen Unbeteiligter sowie das An- und Abfahren von Freiern vor Wohngebäuden (AZ: 1 BvR 224/07 - Beschluss vom 28. April 2009).